Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken

Motion vom 2. April 2001

Kantonsrat, von Hans Wanner

Im Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) sind folgende Artikel zu ändern, respektive aufzuheben:

Art. 22 neu: „Der Bewerber muss handlungsfähig sein.“

Art. 23 e) ist aufzuheben

Art. 26-29 sind aufzuheben

Der Regierungsrat wird beauftragt, entsprechend Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

Begründung

In der deutschen Schweiz wird lediglich noch in den Kantonen Aargau, Basel-Stadt und Luzern sowie Basel-Land (ab 10 Sitzplätzen) und Bern (ab 30 Sitzplätzen) ein Fähigkeitsausweis für das Wirtepatent benötigt. In den Kantonen St. Gallen und Thurgau ist lediglich ein Kurs „Lebensmittelgesetz“ obligatorisch. Im Vergleich zu den angrenzenden Kantonen hat Schaffhausen mit der heute gültigen Gesetzgebung einen klaren Standortnachteil.

Die seit vergangenen Oktober vom Departement des Innern eingeführte Praxis bei Betrieben, die von Geranten auf Rechnung und Gefahr des Betriebsinhabers geführt werden (Revers, Form. 092900), führt zu unverhälnismässiger Rechtsungleichheit. So wird beispielsweise einem Geranten eine Präsenzzeit von 40 Stunden/Woche zwingend vorgeschrieben, die Lohnabrechnung eingeholt und bei Nichteinhalten der Patententzug angedroht, während ein Betriebsinhaber, der selbst über den Fähigkeitsausweis verfügt, keinerlei Kontrollen zu gewärtigen hat und theoretisch während 50 Wochen im Jahr seinem Betrieb fernbleiben darf. Mit dieser neu eingeführten Regelung wird dem Denunziantentum Tür und Tor geöffnet.

Ergänzend sei hier noch festgehalten, dass in der Vergangenheit stets Ausnahmen in der Bewilligungspraxis festzustellen waren, die da und dort für böses Blut sorgten.

Mit einem Verzicht auf den Fähigkeitsausweis werden all diese Probleme gelöst und das Gastwirtschaftsgesetz den modernen Verhältnissen angepasst.