Befindet sich der Kanton im Notstand wegen Feuern im Freien?

Kleine Anfrage vom 25. August 2008

Kantonsrat, von Andreas Gnädinger

Art. 11 des Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Einführungsgesetz zum USG) (SHR 814.100) lautet wie folgt:

„Die Gemeinden sind zuständig für:

...

e) die Abfallverbrennung im Freien;“

§ 26 der per 01. Mai 2008 neu in Kraft getretenen Verordnung des Regierungsrates zu diesem Gesetz (Verordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (kantonale Umweltschutzverordnung, USGV)) (SHR 814.110) lautet:

„Verbrennen von Abfällen

1 Das Verbrennen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle im Freien ist nicht erlaubt.

2 Ausgenommen ist das Verbrennen solcher Abfälle zur Vermeidung der Ausbreitung von Pflanzenkrankheiten.

3 Das ALU legt die Bedingungen für die erlaubte Verbrennung biogener Abfälle im Freien in einer Richtlinie fest.“

1. Frage

Woraus leitet der Regierungsrat die Kompetenz ab zum Erlass einer solchen Bestimmung? Ist er nicht auch der Meinung, dass er mit dem Erlass von § 26 USGV in die gesetzlich klar den Gemeinden zugestandene Kompetenz eingreift?

Art. 19 des Einführungsgesetzes zum USG lautet wie folgt:

„Massnahmen zur Bekämpfung der Luftbelastung

Zur sofortigen Bekämpfung einer ausserordentlich hohen Luftbelastung, insbesondere durch Ozon oder Feinstaub, kann der Regierungsrat in Absprache mit den Nachbarkantonen vorübergehende, auf ein Gesamtkonzept abgestützte Massnahmen anordnen.“

Sollte der Regierungsrat seine Kompetenz zur Regelung der Abfallverbrennung im Freien aus Art. 19 des Einführungsgesetzes zum USG ableiten, möchte ich noch folgende Fragen stellen:

2. Frage

Ist der Regierungsrat der Meinung, der Kanton Schaffhausen befinde sich in einem dauernden umweltrechtlichen Notstand? Wie legt er den Ausdruck „vorübergehend“ in der Gesetzesbestimmung aus? Wann wurde die Massnahmen mit den Nachbarkantonen besprochen? Haben die Nachbarkantone ebenfalls eine solche Bestimmung eingeführt? Wie sieht das mit den Nachbarkantonen ausgearbeitete Konzept aus? Ist er ernstlich der Meinung, die Verordnungsbestimmung werde durch das Gesetz gedeckt?

Ich zitiere noch aus dem Protokoll der 2. Sitzung des Kantonsrats vom 22. Januar 2007 aus der Debatte zum vorliegend strittigen Artikel. Auf meine Bedenken, die Regelung könnte missbraucht werden und auf meinen Streichungsantrag betreffend Art. 19 des Einführungsgesetzes zum USG hin gab die zuständige Regierungsrätin folgendes zu Protokoll:

„Nun können Sie zeigen, ob Sie der Gesamtregierung vertrauen oder nicht.“

Daraus ergibt sich für mich folgende Fragen:

3. Frage

Ist der Regierungsrat bereit, die Bestimmung umgehend aufzuheben?

4. Frage

Ist der Regierungsrat bereit, umgehend sämtlich Gemeinden darüber zu unterrichten, dass die Verordnungsbestimmung keine rechtliche Grundlage hat, aufgehoben wird und die Gemeinden die Bestimmungen nach § 26 USGV ins Gemeinderecht zu überführen haben?