Wirksame Nutzung der Videoüberwachung durch Konsequente Auswertung des Bildmaterials

Motion vom 22. Januar 2011

Grosser Stadtrat Schaffhausen, von Daniel Preisig

MOTION

WIRKSAME NUTZUNG DER VIDEOÜBERWACHUNG
DURCH KONSEQUENTE AUSWERTUNG DES BILDMATERIALS


Seit der Einreichung der Interpellation mit dem gleichnamigen Titel haben die Staatsanwaltschaft und die Stadtkanzlei öffentlich Stellung genommen und dargelegt, wie der undeutlich formulierte Verordnungstext betreffend Auswertung der Video¬bilder auszulegen ist. Ein Überdenken der frühzeitig eingenommenen Positionen aufgrund der Interpellations-Diskussion im Grossen Stadtrat ist damit sehr unwahrscheinlich geworden. Um das Ziel des Vorstosses zu erreichen, genügt eine einfache Diskussion ohne konkreten Auftrag an den Stadtrat nicht.


Deshalb bitte ich den Präsidenten, die folgende Motion auf die Traktandenliste zu setzen:

Der Stadtrat wird eingeladen, das «Reglement über die (punktuelle) Video¬überwachung auf öffentlichem Grund» (RSS 402.0) sowie – sofern nötig – die «Polizeiverordnung» (RSS 400.1, Art. 16) in dem Sinne zu überarbeiten, dass die Auswertung der Videoaufnahmen im Deliktsfall konsequent vorgenommen wird und die präventive Wirkung der Videoüberwachung erreicht werden kann.


Die umfangreichen Massnahmen zum Schutz der Privatsphäre bleiben von diesem Vorstoss unangetastet.

Die präventive, abschreckende Wirkung der Videoüberwachung kann nur dann erreicht werden, wenn die Auswertung der Videobilder konsequent geschieht und dies von potenziellen Übeltätern auch so gefürchtet wird.

Mit der aktuellen Praxis der Strafverfolgungsbehörden zur Auswertung der Videobilder kann ein Teil der beabsichtigten Wirkung wie die Eindämmung von Vandalismus, Belästigung, Unfug und andere Störungen (siehe Reglement Videoüberwachung, Art. 3) nicht erreicht werden. Gemäss der «Empfehlungen der Staatsanwaltschaft» dürfen die Bilder nur bei Verbrechen und bestimmten Vergehen (z.B. bei Sachschaden über Fr. 300) angeschaut werden, bei Übertretungen überhaupt nicht.

Mit der bewussten organisatorischen Trennung von Aufnahme (Verwaltungspolizei) und Zugriffsentscheid (Staatsanwaltschaft) soll sichergestellt werden, dass niemand alleine darüber entscheiden kann, die Bilder zu sichten. Aufwändige Vorabklärungen zum Sichtungsentscheid und eine komplizierte Unterscheidung nach juristischer Straftatskategorie sind aber unverhältnismässig und stellen eine unnötige Behinderung der polizeilichen Arbeit dar.

Zum berechtigten Schutz der Privatsphäre wurden im Reglement zur Videoüberwachung verschiedene Schutzmassnahmen (Limitierung Aufbewahrungsdauer, zeitliche Beschränkung Aufnahmezeiten, Prozess und Protokollierung des Zugriffs, Anonymisierung unabhängiger Dritter etc.) formuliert. Diese Schutzmassnahmen sollen von diesem Vorstoss nicht angetastet werden. Ebenso unangetastet bleiben soll der Grundsatz, dass der Stadtrat die Ortswahl der Videoüberwachungs-Kameras nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit festlegen soll und die Kameras durch Schilder signalisiert werden müssen.

Gerne verweise ich zudem auf den Bundesgerichtsentscheid 1P.358/2006 vom 14. Dezember 2006: Das Bundesgericht ist im vielzitierten St. Galler- Fall ohne weiteres davon ausgegangen, dass man die Videoaufzeichnungen bei Sachbeschädigungen gegen öffentliche Einrichtungen verwenden kann.

Mit besten Grüssen

 

Daniel Preisig

Grossstadtrat Junge SVP Schaffhausen