Korrekte Rechtsformbezeichnung für SH POWER - Motion von Hermann Schlatter und Mariano Fioretti
Anpassung Art. 53 der Stadtverfassung sowie Art. 1 der Organisationsverordnung von SH Power an die tatsächlichen Gegebenheiten
Der Stadtrat wird beauftragt nachstehende Bestimmungen in der städtischen Gesetzgebung und allenfalls weitern Verordnungen zu ändern:
Artikel 53 Absatz 2 der Stadtverfassung, «Die Städtischen Werke» (RSS 100.1)
2 Sie bilden eine Verwaltungsabteilung unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Stadt Schaffhausen mit separater Rechnungsführung sowie Globalbudget mit Leistungsauftrag nach Artikel 31a des Finanzhaushaltsgesetzes. Sie sind partei- und prozessfähig.
sowie
Artikel 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Städtischen Werke Schaffhausen (Organisationsverordnung SH POWER), «Rechtsform und Bestand» (RSS 7000.1)
Die Städtischen Werke Schaffhausen (SH POWER), bestehend aus der Energieversorgung (Strom, Gas, Wärme, Kälte), der Wasserversorgung und der Siedlungsentwässerung der Stadt Schaffhausen, bilden eine Verwaltungsabteilung unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Stadt Schaffhausen mit eigener Rechnung.
Wir bitten, diese Motion auf die Traktandenliste zu setzen und aufgrund der aktuellen Beratungen zum Globalbudget im Kantonsrat, möglichst bald zur Beratung zu bringen.
Begründung:
Aktuell berät der Kantonsrat den Bericht und Antrag des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend Teilrevision Finanzhaushaltsgesetz (Globalbudget), Amtsdruckschrift 24-117.
Bekanntlich ist gegen das Budget 2024 der Stadt Schaffhausen beim Regierungsrat Rekurs erhoben worden, weil das Jahresbudget von SH Power als Globalbudget bewilligt wurde. Der Regierungsrat trat zwar infolge Verspätung nicht auf den Rekurs ein, hat jedoch in seinen Erwägungen darauf hingewiesen, dass das geltende Finanzhaushaltsgesetz (FHG) keine Basis für Globalbudgets bildet. Aus diesem Grunde könne seiner Auffassung nach ein solches auch nicht im Sinne einer Ausnahme gestützt auf Art. 4 Abs. 1 FHG für SH POWER bewilligt werden. Der Regierungsrat betrachtet die aktuelle Rechtslage als gesetzgeberisches Versehen, das auf ein Missverständnis bei der Ausarbeitung der Vorlage zum neuen FHG zurückzuführen ist.
Aus diesem Grund schlägt der Regierungsrat vor in Artikel 1 einen neuen Absatz 4 einzufügen, der lautet:
«4 Für die selbständigen und unselbständigen Verwaltungsorganisationen des kantonalen oder kommunalen Rechts gilt dieses Gesetz, soweit nicht besondere Bestimmungen in einem dem Referendum unterstehenden kantonalen oder kommunalen Spezialgesetz vorgesehen sind. Die Rechnungslegung hat dabei stets nach allgemeinen, anerkannten Schweizer Standards zu erfolgen. Die Haushaltführung mit Globalbudget und Leistungsaufträgen kann vorgesehen werden.»
Nachdem in Art. 53 der Stadtverfassung und Art. 1 der Organisationverordnung von SH-Power erwähnt wird, die städtischen Werke seien eine Verwaltungsabteilung, muss diese Formulierung den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. Denn der Stadtrat geht klar davon aus, die städtischen Werke seien bereits heute eine unselbständige, öffentliche Anstalt. Eine solche ergibt sich nicht nur aus dem Begriff, sondern auch aus der Gesamtheit von dem, was gelebt wird, der Organisationsverordnung und den Materialen. So wurde die Organisation bewusst so gewählt, als man dazumal die Volksabstimmung durchgeführte. SH POWER ist eine dezentrale, von der Kernverwaltung ausgegliederte Einheit, mit eigener Organisation und Hierarchie; ihr wurde die Erfüllung spezieller öffentlicher Aufgaben übertragen, sie hat eine Verwaltungskommission und führt ein Globalbudget mit separater Rechnung. Das sind alles Elemente einer unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt. Dass es sich bei SH POWER um eine öffentlich-rechtliche Anstalt handelt, hat kürzlich auch eine renommierte Beratungsfirma, die in der Schweiz tätig ist, bestätigt.
Mit den mit der Motion verlangten Anpassungen kann die Stadt die Unsicherheiten in Bezug auf die Rechtsgültigkeit der Rechnungslegung von SH POWER beseitigen, und zwar eigenständig und ohne Abhängigkeit vom weiteren Verlauf der Gesetzesrevision auf kantonaler Ebene. Um möglichst schnell Rechtssicherheit zu erlangen, ist die Umsetzung zeitnah voranzutreiben. Bei der Umsetzung hat der Stadtrat darüber hinaus zu prüfen, ob im Rahmen der offiziellen Ernennung von SH POWER als unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt noch weitere Erlassrevisionen erforderlich sind (bspw. Anpassung weiterer Bestimmungen der Organisationsverordnung oder anderer Erlasse).