Rückzug Uni-/Tech-Campus-Projekt - Verantwortung und Rückforderungen - Kleine Anfrage von Walter Hotz
In den Medien vom Juli 2025 wurde der Rückzug des Uni-/Tech-Campus-Projekts aus Schaffhausen thematisiert. In der Öffentlichkeit entstand dabei der Eindruck, dass der Kanton und die kantonale Wirtschaftsförderung mit dem Projekt kaum bis gar nichts zu tun gehabt hätten. So distanzierte sich der zuständige Regierungsrat öffentlich mit den Worten, es habe sich weder um ein Projekt des Kantons Schaffhausen noch um eines der Wirtschaftsförderung gehandelt. Gleichzeitig verweigert die kantonale Wirtschaftsförderung gegenüber den Medien konsequent jede Stellungnahme – trotz erheblichen Mitteleinsatz aus dem Staatshaushalt.
Dem gegenüber steht eine detaillierte Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Projektträgerin, unterzeichnet sowohl vom damaligen Regierungsrat wie auch von der kantonalen Wirtschaftsförderung (RSE-Geschäftsstelle). Die Vereinbarung regelt umfassend die Projektbegleitung, Berichtspflichten, Controlling Rechte, Akteneinsicht sowie Rückforderungsansprüche zugunsten des Kantons.
Angesichts dieser klaren Sachlage stellen sich folgende Fragen:
- Teilt der Regierungsrat die Aussage des zuständigen Regierungsratsmitglieds, wonach es sich beim gescheiterten Uni-/Tech-Campus-Projekt weder um ein Projekt des Kantons noch der Wirtschaftsförderung gehandelt habe – obwohl eine verbindliche Leistungsvereinbarung mit beiden unterzeichnenden Parteien vorliegt?
- Wer hatte auf Seiten des Kantons bzw. der Wirtschaftsförderung konkret Einsicht in den Projektverlauf und Zugriff auf Akten gemäss Ziff. 6 („Controlling und Akteneinsicht“) der Leistungsvereinbarung? Wurden diese Rechte in Anspruch genommen?
- Wie viele Zwischenberichte gemäss Ziff. 5 der Leistungsvereinbarung hat der Regierungsrat bzw. das zuständige Departement erhalten – und welche Schlussfolgerungen wurden daraus jeweils gezogen?
- Wurde das Projekt durch den Kanton oder die Wirtschaftsförderung jemals auf Risikolage, Zielerreichung und Vertragstreue hin überprüft? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen? Wenn nein, warum nicht?
- Welche Konsequenzen ergeben sich nun aus der vorzeitigen Beendigung der Leistungsvereinbarung (Ziff. 8 „Vorzeitige Auflösung“)? Wer hat die Vertragsauflösung initiiert und auf welcher rechtlichen Grundlage wurde sie vorgenommen?
- Welche Rückforderungsansprüche werden nun seitens des Kantons geltend gemacht (gemäss Ziff. 10 „Rückforderungsanspruch“ der Vereinbarung)? Welche Beträge stehen zur Diskussion – und wann ist mit einer Rückzahlung zu rechnen?
Ich danke dem Regierungsrat für die Beantwortung dieser Fragen im Voraus.