Aberkennung Universitätsabschluss in Englisch für Sek- und Fachlehrer

Bezugnehmend auf den Leserbrief in den Schaffhauser Nachrichten vom 9. Juli 2011 "Eine sonderbare Logik" stellt sich folgende Ausgangslage

Kleine Anfrage vom 5. Oktober 2011

Kantonsrat, von Dino Tamagni

Da mit dem Frühenglischunterricht die Primaschülerinnen und -schüler künftig mit Vorwissen in die Oberstufe eintreten werden, sieht das Konzept des Erziehungsdepartementes des Kantons vor, dass die bisherigen bzw. vor 2002 erlangten Universitätspatente für Sekundarlehrpersonen nicht mehr genügen würden, um die Primarschülerinnen und -schüler abzunehmen und an der Oberstufe entsprechend unterrichten zu können. Da in anderen Kantonen diese Universitätsabschlüsse Sekundar- und Fachlehrerausbildung SFA weiterhin ihre Gültigkeit behalten, was auch nachvollziehbar ist, hat sich der Erziehungsrat aus unverständlichen Gründen entschieden, diese teils hochwertigen Patente für Schaffhausen nicht mehr zu anerkennen. Stattdessen werden diese Lehrer nach zum Teil jahrzehntelanger Lehrtätigkeit, insbesondere im Fach Englisch, aufgefordert, sich an Nachzertifizierungskursen neu qualifizieren zu lassen. Im gleichen Atemzug werden vorbehaltslos ab sofort Lehrerdiplome aus anderen Kantonen, Deutschland und Österreich anerkannt. Dies wirft unweigerlich folgende Fragen auf:

 

1. Weshalb wird ein Universitätspatent SFA im Kanton Schaffhausen, obwohl dies in anderen Kantonen der Schweiz, welche nach
     dem europäischen Sprachreferenzniveau auch das Advanced Niveau B verlangen, nicht anerkannt?

2. Wie vielen Lehrpersonen wurde das Universitätspatent SFA aberkannt?

3. Welche Kosten sind somit für unnötige Nachqualifikationen und oder Kurse entstanden?

4. Muss damit gerechnet werden, dass die Patente auch für den Französischunterricht aberkannt werden?

5. Warum wird inkonsequenterweise, wenn für ein Fach zu wenig ausgebildete Lehrpersonen zur Verfügung stehen, unter
     Lohnverzicht die Bewilligung zum Unterrichten trotzdem erteilt, obschon eine nach dem Erziehungsrat ungenügende
     Qualifikation vorliegt?