Änderung Schulgesetz Art. 17A Abs. 1 (410.100)

Kinder werden frühestens mit dem vollendeten 4. Altersjahr (Stichtag: 31. Dezember) im Kindergarten eingeschult.

Motion vom 20. Dezember 2022

Kantonsrat, von Mariano Fioretti

Sehr geehrter Herr Präsident
Darf ich sie bitten, folgende Motion auf die Traktandenliste zu setzten?

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat Bericht und Antrag für die folgende Anpassung des Schulgesetzes (410.100) vorzulegen und das HarmoS-Konkordat entsprechend anzupassen:
Art. 17a Abs. 1 Schulgesetz (410.100) NEU:
Kinder werden frühestens mit dem vollendeten 4. Altersjahr (Stichtag: 31. Dezember) im Kindergarten eingeschult. Dieser dauert in der Regel zwei Jahre.

Begründung:
Wie sich seit Jahren zeigt, sind Kinder, welche aktuell gemäss HarmoS-Konkordat der EDK mit Stichtag 31. Juli eingeschult werden, vier Jahre jung und damit mehrheitlich noch zu jung für den Kindergarteneintritt. Dass dies für die betroffenen Kinder eine Überforderung darstellt, ist selbstsprechend.
Einige Kinder sind zum Beispiel noch nicht trocken, andere einfach noch nicht reif für den Kindergarten. Dies stellt alle Beteiligten vor grosse Herausforderungen und für die betroffenen Kinder ist es ein enormer und vor allem unnötiger Stress, den man ihnen ganz einfach ersparen könnte.
Andere Kinder werden mit diversen Stützmassnahmen zusätzlich gefördert, was für die Entwicklung der sehr jungen Kinder auch nicht immer nur von Vorteil ist. Gewisse Eltern stehen diesen Massnahmen kritisch bis sehr kritisch gegenüber. Würden diese Kinder erst mit etwa viereinhalb Jahren in den Kindergarten eintreten, wären viele dieser Massnahmen nicht mehr im selben Umfang notwendig. Die Sprache sowie die Motorik und Feinmotorik entwickeln sich in einem halben Jahr weiter, was den Kindern im Hinblick auf den Kindergarteneintritt sehr zu Gute kommt.
Diverse Kantone kennen andere Stichtage als der aktuell geltende im Kanton Schaffhausen. Deshalb wäre eine Änderung des Artikel 17a Abs. 1 des Schulgesetzes auf den 31. Dezember analog des flächenmässig grössten Kantons, des Kantons Graubünden, kein Problem, sondern ein grosser Gewinn für unsere Kleinsten im Schulsystem. Der Stichtag ist im HarmoS-Konkordat der EDK festgeschrieben. Daher soll der Regierungsrat in der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren gleichzeitig eine Anpassung dieser Bestimmung, die auch in anderen Kantonen Sorge bereitet, beantragen. Sie kann nicht Hindernis für den reibungslosen und dem Bedürfnis einer grossen Anzahl Kinder entsprechenden Schuleintritt sein.