Erweiterung der Maskenpflicht ab der 1. Klasse: Wo bleibt die Verhältnismässigkeit?

Motion vom 28. November 2019

Kantonsrat

Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin,

sehr geehrte Herren Regierungsräte

Am 14. Dezember 2021 hat der Regierungsrat über den Kantonsärztlichen Dienst für den Schulstart nach den Weihnachtsferien die Ausweitung der Maskentragpflicht an den Schaffhauser Schulen verfügt (Allgemeinverfügung – Verschärfung der Massnahmen). Entgegen der Verordnung des Bundes müssen nun in Schaffhausen die Schülerinnen und Schüler bereits ab der 1. Klasse in den Innenräumen eine Maske tragen.

Am 22. Dezember 2021 hat das Erziehungsdepartement die Leitlinien „Ablaufplan bei einer Verweigerung der Maskentragpflicht“ an alle Schulen verschickt und so die Verantwortung zur Durchsetzung dieses Einschüchterungspapiers den Gemeinden zugespielt.

Beide Schriftstücke beziehen sich unter anderem auf Artikel 40 des Epidemiengesetzes. Dieses gibt jedoch auch vor, dass Massnahmen immer verhältnismässig sein müssen. Neben der juristischen Korrektheit beider Papiere habe ich gerade bei der Verhältnismässigkeit der Leitlinie grosse Fragezeichen.

Folgende Fragen hätte ich darum gerne von den zuständigen Regierungsräten beantwortet:

1. Die Covid Verordnung des Bundes verzichtet auf die Maskentragpflicht für unter 12-jährige. Wieso geht der Kanton SH hier weiter? Wie unterscheiden sich die Zahlen von Schaffhausen zu anderen Kantonen? Auf welchen Zahlengrundlagen stützt sich die neue Allgemeinverfügung?

2. Ist es verhältnismässig, bzw. vernünftig, den Kindern in der Schule (bei genügend Abstand und Lüftungsmöglichkeiten) eine Maskentragpflicht aufzuerlegen, wenn diese aber im ÖV (mehr Menschen auf kleiner Fläche, weniger Lüftungsmöglichkeiten) ohne Masken anreisen oder sie sich in der schulfreien Zeit ohne Masken im öffentlichen Raum (Einkaufszentren, Post, Bibliothek, Vereine usw.) bewegen dürfen?

3. Sauerstoffdefizit durch Maskentragen kann bei Kindern zu langfristigen Schäden an der Lunge führen. Wurden Messungen mit und ohne Masken bei Kindern durchgeführt, um diese Schäden auszuschliessen? Welche Kinderärzte wurden für den Entscheid beratend beigezogen?

4. Erachtet es der Regierungsrat als verhältnismässig, den Eltern, die sich um die Gesundheit ihrer Kinder sorgen und darum die Maskentragpflicht hinterfragen, mit Bussen, Strafanzeigen oder gar einer Meldung bei der KESB zu drohen (Ablaufplan bei Verweigerung der Maskentragpflicht)?

5. Wieso wurde die Möglichkeit der breiten Testung bei Schulstart nicht in Betracht gezogen, obwohl die Testkapazitäten gemäss TWT-Test-Team ausreichend gewesen wären?

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung der Fragen.