Faire Kantonsbeteiligung am öffentlichen Ortsverkehr

Motion vom 18. Januar 2021

Kantonsrat, von Daniel Preisig

Sehr geehrter Herr Präsident

Wir bitten Sie, folgende Motion auf die Traktandenliste zu setzen:

Der Regierungsrat wird beauftragt, das Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (SHR 743.100) so zu überarbeiten, dass sich der Kanton angemessen mit mindestens 20% an den ungedeckten Kosten des öffentlichen Ortsverkehrs beteiligen kann.

 

Kurzbegründung:

Im Rahmen des Entlastungsprogrammes EP14 wurde die Beteiligung des Kantons an den ungedeckten Kosten des öffentlichen Ortsverkehrs von 20 auf 18% reduziert. Damals wurde mit einer Opfersymmetrie argumentiert, wobei auf den Regionallinien (Linie 21) gleichermassen gespart wurde wie in der Stadt und in Neuhausen.

Zwischenzeitlich wurde der Takt auf der Linie 21 wieder angepasst und der Kanton trägt zusammen mit dem Bund die dafür höheren Kosten. Am Ortsverkehr beteiligt sich der Kanton aber nach wie vor mit 18% statt wie zuvor mit 20%. Und dies, obwohl die Stadt Schaffhausen und die Gemeinde Neuhausen am Rheinfall stark in den Ortsverkehr investieren und die ungedeckten Kosten zudem aufgrund der Konkurrenzangebote (S-Bahn, touristisches Angebot zum Rheinfall) stark zugenommen haben.

Um die Kostenbeteiligung fair zu gestalten (Gleichbehandlung von Stadt und Land) und den finanziellen Spielraum der Stadt Schaffhausen sowie der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall für Ausbauten des öffentlichen Ortsverkehrs zurück zu erlangen, muss das Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs angepasst werden und die Kostenbeteiligung auf mindestens 20% erhöht werden.


Finanzierung des öffentlichen Verkehrs in Schaffhausen:

Im öffentlichen Verkehr wird unterschieden zwischen Fernverkehr (Bundesaufgabe), Regional­ver­kehr und Ortsverkehr.

Zum Regionalverkehr gehören die Regionalbusse und die S-Bahnen (DB Regio, Thurbo, SBB, SBB GmbH). Der Regionalverkehr wird vom Kanton und vom Bund bestellt und finanziert. Im Kanton Schaffhausen werden 25% vom Kantonsanteil an die Gemeinden weiterverrechnet, wobei davon die Hälfte nach der Einwohnerzahl und die andere Hälfte nach dem Verkehrsangebot (Haltestellenfrequenzen) berechnet werden.

Zum Ortsverkehr gehören im Kanton Schaffhausen die Stadtbuslinien der VBSH (Linien 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9) sowie vereinzelte Ortsbuslinien. Der Ortsverkehr wird von den Gemeinden bestellt und finanziert. Der Kanton leistet einen Beitrag von aktuell 18%.


Gesetzliche Grundlage:

Das kantonale «Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs» (SHR 743.100) bildet die Grundlage. In Art. 9 Abs. 2 wird festgehalten, dass der Kanton im Ortsverkehrs Beiträge zwischen 15 und 25 Prozent der ungedeckten Betriebskosten leistet. Die exakte Quote wird mit einem Beschluss vom Kantonsrat festgesetzt, zuletzt am 11. Januar 2016.

In Art. 9 Abs. 3 heisst es zudem, dass diese Beiträge 2.5 Mio. Franken (indexiert) nicht übersteigen dürfen. Aufgrund des Ausbaus des Stadtlininennetzes in Herblingen, höheren Abschreibungen wegen der starken Investitionstätigkeit und tieferen Billetterträgen aufgrund Corona ist der Kantons­anteil (bei 18%) auf 2.447 Mio. Franken (prov. Budget 2021) angestiegen.  


Anpassungsbedarf

Um den kantonalen Kostenanteil erhöhen zu können, bedarf es nicht nur eines neuen Beschlus­ses des Kantonsrats, sondern auch die Erhöhung/Anpassung des in Art. 9 Abs. 3 festgehaltenen Kosten­dachs.

Mit diesem Vorstoss soll das Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs so angepasst werden, dass sich der Kanton entsprechend seinem Engagement im Regionalverkehr auch am Ortsverkehr angemessen beteiligen kann.

 

 

Mit freundlichen Grüssen

Daniel Preisig                     Christian Di Ronco

Kantonsrat SVP                 Kantonsrat CVP