Statuten der Sektion Neuhausen
Stand: 5. Januar 2015
A. Name, Zweck, Mitgliedschaft
Name
Art. 1
Unter dem Namen „Schweizerische Volkspartei der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall" besteht eine selbständige politische Partei in Form eines Vereins. Sie ist eine Sektion der Schweizerischen Volkspartei (SVP) des Kantons Schaffhausen.
Zweck
Art. 2
Die SVP bekennt sich zur freiheitlichen , demokratischen Staatsordnung und zu den Grundsätzen des Rechtsstaates. Sie fördert in erster Linie das Wohl der Dorfgemeinschaft und nimmt zu den öffentlichen Angelegenheiten der Gemeinde in aufbauendem Sinne Stellung.
Mitgliedschaft
Art. 3a. Beitritt
Der Beitritt zur Partei steht Frauen und Männer offen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und die sich zu den Grundsätzen der SVP bekennen. Der Parteivorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes.
Art. 3b. Ausschluss
Wer den Interessen der Partei zuwider handelt, kann aus ihr ausgeschlossen werden. Bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages kann der Vorstand über einen Ausschluss des Mitgliedes aus der Sektion befinden. Für den Ausschluss ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit des Vorstandes nötig. Betroffene haben die Möglichkeit der Rechtfertigung. Ein Entscheid kann an den Kantonalvorstand der SVP Schaffhausen weitergezogen werden.
Rechte und Pflichten
Art. 4.
Jedes Mitglied hat gleiche Stimm- und Antragsrechte und kann seine Meinung innerhalb der Partei frei äussern und vertreten.
Die Mitglieder sind zur Bezahlung der Jahresbeiträge verpflichtet.
B. Organisation
Organe
Art. 5
Die Organe der SVP der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren
d) die Fraktion des Einwohnerrates
Generalversammlung
Art. 6
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei. Die Generalversammlung findet jährlich bis spätestens 30. April statt. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen zugewiesen sind.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder [freiwählbare Zeitspanne, bspw. drei Wochen] zum voraus schriftlich oder per Email eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Insbesondere hat sie folgende Obliegenheiten:
a) Abnahme des Protokolls
b) Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
c) Abnahme der Rechnung und des Revisionsberichtes
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Kenntnisnahme von Ein- und Austritten
f) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder, sowie der
Revisoren
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Neben dem Vorstand können wenigstens 3 Parteimitglieder eine Generalversammlung einberufen lassen.
Vorstand
Art. 7
Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Kassier
- Beisitzer
Mitglieder des Gemeinderates, des Kantonsrates und Einwohnerrates gehören von Amtes wegen dem Vorstand an. Der Parteivorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, auf Anordnung des Präsidenten oder auf Begehren von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Parteivorstand führt die laufenden Geschäfte und nimmt zu politischen Fragen Stellung. Er bereitet insbesondere die Versammlungen vor und führt Beschlüsse aus. Er bestimmt die Delegierten für die kantonale Partei.
Art. 8
Für die Partei zeichnet rechtsverbindlich der Präsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Rahmen des Kassieramtes haben der Kassier und der Präsident Einzelunterschrift.
Revisoren
Art. 9
Die Revisoren werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie prüfen Rechnung und Bilanz und erstatten jährlich schriftlich Bericht an die Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
C. Finanzen
Festsetzung Mitgliederbeiträge
Der Mitgliederbeitrag beträgt für Einzel- und Ehepaarmitglieder Jährlich 120.00 Franken. Er wird jährlich an der Generalversammlung festgelegt.
Mittel
Art.10
Die Partei bestreitet ihre Ausgaben
a) aus den jährlichen Beiträgen
b) aus den Beiträgen der Mandatsinhaber
c) aus freiwill igen Beiträgen
d) aus ausserordentlichen Finanzaktionen
Haftung
Art. 11
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Versammlung
Art. 12
Die Parteiversammlung fasst die Parolen zu den Gemeindeabstimmungen.
D. Statutenrevision und Auflösung
Art. 13
Änderungen der Statuten müssen mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung bei den Mitgliedern eintreffen und auf der Traktandenliste der betreffenden Generalversammlung angekündigt sein. Für Änderungen der Statuten und Auflösung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder und der des Kantonalvorstandes. Die Aktiven sind der kantonalen SVP zu übergeben.
Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 30. April 1984. Sie treten nach Genehmigung durch den Kantonalvorstand der SVP Schaffhausen sofort in Kraft.
Für die SVP Neuhausen am Rheinfall, 04. Januar 2015
Sara Jucker
Präsidentin
Arnold lsliker
Vize-Präsident
Für die SVP des Kantons Schaffhausen, 04. Januar 2015
Pentti Aellig
1. Vizepräsident
Mariano Fioretti
Parteisekretär